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Glossar

Winterstrombonus

Der Winterstrombonus ist eine Zusatzförderung zur Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ab 100 kWp, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb gehen und im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) mehr als 500 kWh pro installiertem Kilowatt produzieren. Der Bonus fördert gezielt winterstarke Anlagen: alpine Standorte, steil geneigte Module und Fassadenanlagen mit Süd-West- oder Süd-Ost-Ausrichtung.

Warum gibt es den Winterstrombonus?

Hintergrund ist die Winterstromlücke: Die Schweiz importiert im Winterhalbjahr Strom, während klassische Flachdachanlagen ihren Ertrag überwiegend im Sommer liefern. Der Bonus verschiebt den Anreiz hin zu Anlagen, die genau dann produzieren, wenn Strom knapp und teuer ist. Eingeführt hat ihn der Bundesrat mit der Änderung der Energieförderungsverordnung (EnFV) vom 26. November 2025 (AS 2025 830). Er gilt für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2026 und löst den Höhenbonus ab, der seit 2023 galt.

Wer erhält den Winterstrombonus und wie viel?

Anspruch haben Anlagen ab 100 kW Leistung, deren Produktion im Winterhalbjahr 500 kWh pro kW übersteigt (Pronovo, Häufige Fragen zur Einmalvergütung). Der Bonus beträgt pro kW Leistung CHF 2.50 bei Anlagen mit Eigenverbrauch und CHF 3.50 bei Anlagen ohne Eigenverbrauch, multipliziert mit dem durchschnittlichen spezifischen Winterstrom-Mehrertrag der ersten drei vollen Winterhalbjahre; als Mehrertrag zählt der Winterertrag über 500 kWh pro kW (EnFV, Anhang 2.1 Ziff. 2.7.3). Ausbezahlt wird er einmalig nach dem dritten vollen Winterhalbjahr, zusätzlich zur Einmalvergütung. Ein Beispiel: Eine Anlage mit 100 kW, Eigenverbrauch und 600 kWh pro kW im Winterhalbjahr erhält 100 kW × 100 kWh/kW × CHF 2.50, also CHF 25’000. Beantragt wird der Bonus im Gesuch um Einmalvergütung.

Die Schwelle von 500 kWh pro kW im Winterhalbjahr erreichen vor allem vertikale und steil geneigte Installationen: Fassaden, Zäune und alpine Lagen mit Schneereflexion. Ein Flachdach im Mittelland liegt deutlich darunter. Für Gewerbebauten sind bifaziale vertikale Module an Südfassaden der praktikabelste Weg. Sie erfüllen auch die Bedingungen des Neigungswinkelbonus, doch beide Boni gibt es nicht zusammen: Wer den Winterstrombonus erhält, hat keinen Anspruch auf den Neigungswinkelbonus (Art. 38 Abs. 1quater EnFV).

Wie wird die Winterproduktion nachgewiesen?

Massgebend ist die Produktion zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März, bezogen auf die installierte Leistung in kW. Dem Gesuch liegt eine Ertragssimulation bei, die zeigt, dass die Anlage die Schwelle voraussichtlich erreicht (EnFV Anhang 2.1 Ziff. 4.1 Bst. i). Nach dem ersten vollen Betriebsjahr reicht der Betreiber eine detaillierte Baukostenabrechnung ein (Art. 45 Abs. 5 EnFV); nach dem dritten vollen Winterhalbjahr berechnet Pronovo daraus und aus dem Winterertrag den Bonus (Art. 46a EnFV). Unterhalb der Schwelle gibt es keinen Winterstrombonus, darüber wächst er mit jeder kWh pro kW Mehrertrag. Verfehlt eine Anlage die Schwelle, kann der Betreiber nachträglich den Neigungswinkelbonus beanspruchen (Art. 38 Abs. 1quinquies EnFV).

Welche Anlagen lohnen sich mit dem Bonus?

Für einen Industriebetrieb ist der Winterstrombonus selten der Grund für eine Anlage, aber häufig der Grund für die Fassade. Die Winterproduktion trifft auf den Zeitraum, in dem Netzstrom am teuersten ist und die Rückliefervergütung ab 2027 zum stündlichen Spotpreis am höchsten. Technologie, Anforderungen und ein Praxisbeispiel aus Landquart GR: Winterstrombonus und vertikale PV. Die übrige Förderlandschaft deckt der Fördermittel-Guide 2026 ab.