Glossar
ZEV
Auch bekannt als: Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Ein ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) erlaubt es seit 2018 mehreren Parteien in einem Gebäude oder Areal, Solarstrom hinter einem einzigen Netzanschlusspunkt gemeinsam zu nutzen. Alle Teilnehmer teilen sich den Anschluss, die Abrechnung erfolgt konsolidiert. Relevant ist das Modell vor allem für Gewerbeparks, Industrieareale und Liegenschaften mit mehreren Mietern.
Wie funktioniert ein ZEV?
Rechtsgrundlage ist das Energiegesetz: Art. 17 EnG erlaubt Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, sich für den Eigenverbrauch zusammenzuschliessen, Art. 18 EnG regelt das Verhältnis zu den Mieterinnen und Mietern (EnG, SR 730.0, Fedlex); die Details stehen in Art. 14 bis 18 der Energieverordnung. Gegenüber dem Verteilnetzbetreiber tritt der ZEV als ein einziger Endverbraucher auf: Am Netzanschlusspunkt hängt ein Zähler, dahinter messen private Zähler den Verbrauch der Teilnehmenden. Voraussetzung ist, dass die Produktionsleistung mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses erreicht (Art. 15 EnV).
Zusammenschliessen dürfen sich auch mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer benachbarter Grundstücke, sofern die Leitungen zwischen ihnen privat sind und das Verteilnetz nicht genutzt wird (Art. 17 Abs. 1 EnG). Innerhalb des ZEV verkauft die Betreiberin den Solarstrom an die Teilnehmenden und bezieht den Reststrom für alle vom Netz. Die Abrechnung übernimmt sie selbst oder ein Abrechnungsdienstleister: eine Rechnung pro Partei für Solarstrom und Reststrom, in der Regel auf Basis der Viertelstundenwerte.
Warum lohnt sich der ZEV wirtschaftlich?
Wirtschaftlich attraktiv ist der ZEV, weil intern verrechneter Solarstrom mehr erlöst als die Netzeinspeisung und die Teilnehmenden trotzdem weniger zahlen als den regulären Netztarif: Auf dem intern gelieferten Strom fällt kein Netznutzungsentgelt an. Beide Seiten profitieren, und der Eigenverbrauch der Anlage steigt, weil mehr Verbraucher hinter demselben Anschluss hängen. Die üblichen Preisbandbreiten und ein Abrechnungsbeispiel stehen im Artikel ZEV, vZEV oder LEG.
Was gilt für Mieterinnen und Mieter im ZEV?
Die Energieverordnung schützt Mietparteien in drei Punkten (EnV, SR 730.01, Fedlex). Erstens dürfen die Kosten für den intern gelieferten Strom die Kosten des externen Bezugs nicht übersteigen (Art. 16a EnV): Der ZEV-Preis liegt unter dem Tarif, den der Netzbetreiber am selben Ort verrechnen würde. Zweitens verpflichtet Art. 16b EnV die Betreiberin zu einer nachvollziehbaren Messung und Abrechnung. Drittens ist ein Austritt aus dem Zusammenschluss nur möglich, wenn die Mietpartei Anspruch auf Netzzugang geltend macht oder die Eigentümerin ihre Pflichten verletzt (Art. 16 Abs. 2 EnV, Art. 17 Abs. 3 EnG); Nachmieterinnen und Nachmieter treten in den bestehenden ZEV ein. Das ist Energierecht, nicht Mietrecht.
Welche Varianten gibt es seit 2025 und 2026?
Seit dem 1. Januar 2025 erlaubt der virtuelle ZEV den Zusammenschluss über mehrere Grundstücke an derselben Anschlussleitung, abgerechnet über die Smart Meter des Netzbetreibers. Seit 2026 handelt die LEG Strom über das öffentliche Netz innerhalb einer Gemeinde. Welches Modell zu welchem Standort passt, vergleicht ZEV, vZEV oder LEG; die Gründung eines vZEV beschreibt Virtueller ZEV.