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ZEV, vZEV oder LEG: welches Modell passt zu Ihrem Standort

ZEV, vZEV, LEG und VNB-Praxismodell im Vergleich: Leitungen, Zähler, Verträge, Abrechnung und Netzentgelt, mit Abrechnungsbeispiel und Entscheidungsweg nach Standorttyp.

Eigenverbrauch & ZEV Aktualisiert: Von Livio Rivelli, Projektleiter Regelenergie und Anlagenintegration 8 Min. Lesezeit

ZEV, vZEV und LEG sind die drei gesetzlich geregelten Modelle, mit denen Schweizer Liegenschaften Solarstrom gemeinsam nutzen. Der ZEV (seit 2018) teilt Strom hinter einem Netzanschluss über private Zähler, der vZEV (seit 2025) über die Smart Meter des Netzbetreibers an derselben Anschlussleitung, die LEG (seit 2026) über das öffentliche Netz innerhalb einer Gemeinde mit 40 Prozent Abschlag auf den Netznutzungstarif. Welches Modell passt, entscheidet die Anschlusssituation des Standorts.

Das Wichtigste in Kürze

8 Min. Lesezeit
  1. Vier Modelle, vier JahrgängeVNB-Praxismodell seit 2014, ZEV seit 2018, vZEV seit dem 1. Januar 2025, LEG seit dem 1. Januar 2026. Jede Stufe erweitert den Kreis der möglichen Teilnehmer.
  2. Die Leitung entscheidetZEV und vZEV nutzen private Leitungen und die Anschlussleitung unter 1 kV. Nur die LEG darf Strom über das öffentliche Netz handeln (Art. 17d StromVG).
  3. 40 Prozent weniger NetznutzungstarifLEG-Strom erhält 40 Prozent Abschlag auf den Netznutzungstarif, 20 Prozent bei Spannungstransformation. Messentgelt, Systemdienstleistungen und Abgaben bleiben voll (Art. 19h StromVV).
  4. 5 Prozent Eigenerzeugung als SchwelleEine LEG braucht Erzeugungsleistung von mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher. Speicher zählen nicht (Art. 19e StromVV).

Ob ZEV, vZEV oder LEG passt, entscheidet der Weg des Solarstroms. Erreicht er alle Verbraucher über private Leitungen und dieselbe Anschlussleitung, bleibt der Zusammenschluss ein ZEV oder vZEV und zahlt auf den geteilten Solarstrom kein Netzentgelt. Braucht er das öffentliche Netz, ist die LEG das einzige Modell, das den lokalen Handel erlaubt.

Welche Eigenverbrauchsmodelle gibt es in der Schweiz seit 2014?

Vier Modelle, chronologisch entstanden: das VNB-Praxismodell, der ZEV, der vZEV und die LEG. Drei davon stehen im Gesetz, eines nicht.

Der Eigenverbrauch von Solarstrom ist seit dem 1. Januar 2014 erlaubt (Art. 7 Abs. 2bis des damaligen EnG). Für Gebäude mit Mietern entwickelten die Verteilnetzbetreiber daraus das VNB-Praxismodell: Die Zähler des Netzbetreibers bleiben, der Netzbetreiber verteilt und verrechnet den Solarstrom an die Mieter und schreibt dem Anlagenbetreiber den gelieferten Strom gut. Das Modell ist Branchenpraxis und wurde nie kodifiziert.

Der ZEV folgte am 1. Januar 2018 mit Art. 17 und 18 EnG. Der Zusammenschluss tritt gegenüber dem Netzbetreiber «gemeinsam wie eine einzige Endverbraucherin» auf (Art. 18 Abs. 1 EnG), misst intern mit privaten Zählern und rechnet über einen Abrechnungsdienstleister ab. Der vZEV kam am 1. Januar 2025 mit Art. 14 Abs. 3 EnV dazu, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 EnG aus dem Mantelerlass und die EnV-Revision vom 20. November 2024: mehrere Grundstücke und Netzanschlüsse an derselben Anschlussleitung unter 1 kV, gemessen mit den Smart Metern des Netzbetreibers, ohne das Verteilnetz zu beanspruchen.

Die LEG schliesst die Reihe seit dem 1. Januar 2026 ab (Art. 17d und 17e StromVG, Art. 19e bis 19h StromVV). Erstmals darf lokal produzierter Strom über das öffentliche Netz innerhalb einer Gemeinde gehandelt werden. Grundlage aller Neuerungen ist das Stromgesetz (Mantelerlass), das das Stimmvolk am 9. Juni 2024 gemäss BFE mit 68.7 Prozent Ja annahm. Es regelt den Zubau erneuerbarer Stromproduktion, die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz, die Integration der Erneuerbaren und die Netze und trat gestaffelt am 1. Januar 2025 und am 1. Januar 2026 in Kraft.

Was unterscheidet ZEV, vZEV und LEG bei Leitungen, Zählern und Abrechnung?

Die vier Modelle unterscheiden sich in fünf Punkten: genutzte Leitungen, Messung, Vertragspartner, Abrechnung und Netzentgelt. Die Tabelle stellt sie nebeneinander.

VNB-Praxismodell, ZEV, vZEV und LEG im Vergleich

Merkmal VNB-Praxismodell ZEV vZEV LEG
Gültig seit 2014, Branchenpraxis 1.1.2018 1.1.2025 1.1.2026
Rechtsgrundlage Keine, Vertrag mit dem VNB Art. 17 und 18 EnG Art. 14 Abs. 3 EnV Art. 17d und 17e StromVG, Art. 19e bis 19h StromVV
Genutzte Leitungen Private Leitungen Private Leitungen hinter einem Netzanschlusspunkt Private Leitungen und Anschlussleitung unter 1 kV, kein Verteilnetz Öffentliches Netz bis 36 kV
Reichweite Gebäude oder Areal Gebäude oder Areal hinter einem Netzanschlusspunkt Mehrere Grundstücke an derselben Anschlussleitung Quartier bis Gemeinde, gleiches Netzgebiet und gleiche Netzebene
Zähler Zähler des VNB Private Zähler, ein physischer Messpunkt zum VNB Smart Meter des VNB, ein virtueller Messpunkt Smart Meter des VNB bei jedem Teilnehmer
Vertragsverhältnis Mieter bleiben Endkunden des VNB, Vertrag Anlagenbetreiber mit VNB ZEV ist gegenüber dem VNB eine einzige Endverbraucherin vZEV ist gegenüber dem VNB eine einzige Endverbraucherin Teilnehmer bleiben Endkunden des VNB, Vertrag LEG mit VNB und mit jedem Teilnehmer
Abrechnung Solarstrom VNB Abrechnungsdienstleister Abrechnungsdienstleister Abrechnungsdienstleister oder VNB
Abrechnung Netzstrom VNB Abrechnungsdienstleister Abrechnungsdienstleister VNB
Netznutzungsentgelt auf den geteilten Strom Gemäss Vertrag mit dem VNB Keines, das Netz wird nicht genutzt Keines, das Netz wird nicht genutzt Abschlag 40 %, bei Spannungstransformation 20 %
Teilnahmeregel Nach Vereinbarung mit dem VNB Alle hinter demselben Netzanschlusspunkt Alle hinter derselben Anschlussleitung, in der Praxis derselben Verteilkabine Gleiches Netzgebiet, gleiche Netzebene, eine Gemeinde, Erzeugung mindestens 5 % der Anschlussleistung der Endverbraucher

Wirtschaftlich zählt bei allen vier Modellen dieselbe Differenz: Intern verrechneter Solarstrom erlöst in der Marktpraxis typischerweise 15 bis 22 Rp./kWh, während der Netzstrom für Gewerbekunden 20 bis 30 Rp./kWh kostet (Bandbreiten gemäss Ampere Dynamic Projektpraxis; der interne Preis muss unter dem Netztarif liegen). Für eingespeisten Strom zahlt der Netzbetreiber seit 2026 in der Regel den quartalsweisen Referenz-Marktpreis des BFE, für Solarstrom 10.3 Rp./kWh im ersten und 3.9 Rp./kWh im zweiten Quartal 2026; Anlagen unter 150 kW erhalten eine Minimalvergütung, mit Eigenverbrauch ab 30 kW aber nur auf die ersten 30 kW (Art. 12 Abs. 1bis EnV). Ab dem 1. Januar 2027 richtet sich die Vergütung nach dem stündlichen Spotpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Beim ZEV und vZEV legen die Teilnehmer diesen Preis im Vertrag fest, in der LEG bestimmt ihn die Gemeinschaft selbst (Art. 19f Abs. 1 StromVV). Was sich für Ihr Lastprofil rechnet, zeigt der Leitfaden Eigenverbrauch optimieren.

ZEV-Abrechnung: Beispiel

Die Abrechnung folgt bei allen drei Modellen demselben Muster: Der Zähler liefert Viertelstundenwerte, jede Viertelstunde wird der Solarstrom den Teilnehmenden zugeteilt, der Rest kommt vom Netz. Das Rechenbeispiel zeigt, was das für einen einzelnen Teilnehmer bedeutet.

Ein Mietbetrieb in einem Gewerbeareal bezieht 100’000 kWh pro Jahr. Der ZEV deckt davon 40’000 kWh mit Solarstrom vom Dach, 60’000 kWh kommen weiterhin vom Netzbetreiber. Rechenbeispiel mit den Bandbreiten aus der Projektpraxis von Ampere Dynamic: interner Preis 18 Rp./kWh, Netzstrom 25 Rp./kWh inklusive Netznutzung und Abgaben, Einspeisung 5.5 Rp./kWh (Referenz-Marktpreis für Solarstrom im ersten Halbjahr 2026, mengengewichtet).

  • Solarstromanteil: 40’000 kWh zu 18 Rp. ergeben CHF 7’200. Darauf fällt kein Netznutzungsentgelt an, weil der Strom das Verteilnetz nicht berührt.
  • Reststrom: 60’000 kWh zu 25 Rp. ergeben CHF 15’000, mit Energie, Netznutzung, Systemdienstleistungen, Abgaben und Messentgelt wie bisher.
  • Summe für den Teilnehmer: CHF 22’200 statt CHF 25’000 bei vollem Netzbezug, eine Ersparnis von CHF 2’800 pro Jahr.
  • Erlös der Betreiberin: CHF 7’200 statt CHF 2’200 bei Einspeisung derselben 40’000 kWh zu 5.5 Rp., also CHF 5’000 mehr.

Wer die Rechnung stellt, unterscheidet sich je nach Modell (siehe Tabelle). Im ZEV und vZEV stellt die Betreiberin oder ihr Abrechnungsdienstleister eine Rechnung für Solarstrom und Reststrom; der Netzbetreiber sieht nur den Zusammenschluss. In der LEG bleibt jeder Teilnehmer Kunde des Netzbetreibers: Dieser verrechnet den Reststrom und die Netznutzung, für den LEG-Strom mit dem Abschlag von 40 oder 20 Prozent und das Messentgelt ohne Abschlag; den LEG-Strom selbst rechnet die Gemeinschaft ab. Für Mietparteien in ZEV und vZEV gilt die Kostenobergrenze nach Art. 16a EnV: Der interne Strom darf nicht mehr kosten als der externe Bezug.

Welche Regeln gelten für eine LEG seit 2026?

Die LEG ist das einzige Modell, das das öffentliche Netz nutzt, und dafür das am dichtesten regulierte. Sechs Regeln entscheiden, ob Ihr Standort teilnehmen kann.

  • Mitglieder: im selben Netzgebiet, auf derselben Netzebene und innerhalb einer Gemeinde (Art. 17d Abs. 2 und 3 StromVG). Das Gesetz verlangt keinen gemeinsamen Netzbetreiber; gemäss ElCom-FAQ 9.2 darf die Netzebene 5 eines anderen Betreibers zur LEG gehören.
  • Eigenerzeugung: mindestens 5 % der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher (Art. 19e Abs. 1 StromVV). Speicher zählen gemäss ElCom-FAQ 9.6 nicht zur Erzeugungsleistung.
  • Netzebenen: Netzebenen bis 36 kV, kein Austausch über höhere Ebenen (Art. 19e Abs. 3 StromVV). In der Praxis sind das die Netzebenen 5 und 7.
  • Abschlag: 40 % auf den Netznutzungstarif nach Art. 18 Abs. 3 StromVV. Kann der Strom nicht ohne Spannungstransformation von jeder Anlage zu jedem Endverbraucher fliessen (also über zwei Netzebenen), sind es 20 % (Art. 19h Abs. 1 und 3 StromVV). Das Gesetz erlaubt höchstens 60 % (Art. 17e Abs. 3 StromVG). Kein Abschlag gilt auf das Messentgelt (ElCom-FAQ 9.4) sowie auf Systemdienstleistungen, Stromreserve, Netzzuschlag und Abgaben (Art. 19h Abs. 5 StromVV).
  • Organisation: Die LEG bestimmt ihre Vertretung nach aussen, verteilt die internen Kosten, setzt die Preise für den selbst erzeugten Strom fest und regelt Ein- und Austritt (Art. 19f Abs. 1 StromVV).
  • Pflichten des Netzbetreibers: Netztopologie und Anschlusssituation innert 15 Arbeitstagen offenlegen (Art. 19g Abs. 3 StromVV), ein Smart Meter bei jedem Teilnehmer (Art. 17d Abs. 4 StromVG), LEG-Strom und Reststrom getrennt nach 15-Minuten-Werten verrechnen (Art. 19g Abs. 4 StromVV, Art. 17e Abs. 5 StromVG).

Die Teilnehmer bleiben für Netznutzung und Grundversorgung Endkunden des Netzbetreibers (Art. 17e Abs. 4 und 6 StromVG). Der Vertrag mit dem Netzbetreiber läuft über die LEG, der Vertrag mit jedem Teilnehmer über die LEG-Ordnung. Wer die 5-Prozent-Schwelle knapp verfehlt, kann sie mit einer zusätzlichen Dachanlage erreichen, nicht mit einem Speicher.

Welches Modell passt zu welchem Standort?

Drei Standorttypen, drei Antworten. Der Entscheidungsweg folgt der Anschlusssituation, nicht der Grösse der Anlage.

Entscheidungsweg nach Anschlusssituation

Einzelgebäude mit Mietern

Prüfen Sie, ob alle Verbraucher hinter demselben Netzanschlusspunkt liegen. Dann ist der ZEV mit privaten Zählern das Standardmodell; der vZEV spart mit den Smart Metern des Netzbetreibers die eigene Messinfrastruktur.

  • ZEV: ein physischer Messpunkt, private Zähler, ein Abrechnungsdienstleister
  • vZEV: Zähler des Netzbetreibers, ein virtueller Messpunkt
  • VNB-Praxismodell: nur, wenn Ihr Netzbetreiber es anbietet

Mehrere Gebäude auf einem Areal

Klären Sie beim Netzbetreiber, ob die Gebäude an derselben Anschlussleitung unter 1 kV hängen, in der Praxis hinter derselben Verteilkabine. Dann verbindet der vZEV die Grundstücke rechnerisch, auch bei mehreren Grundeigentümern (Art. 17 Abs. 1 EnG).

  • Der Netzbetreiber gibt Auskunft über die Anschlusssituation
  • Liegt Verteilnetz zwischen den Gebäuden, geht es weiter mit Schritt 3

Quartier über das öffentliche Netz

Liegen Anlage und Verbraucher an verschiedenen Anschlüssen im selben Netzgebiet, auf derselben Netzebene und in einer Gemeinde, gründen Sie eine LEG. Rechnen Sie vorab die 5-Prozent-Schwelle und den Abschlag von 40 oder 20 Prozent durch.

  • Erzeugung mindestens 5 % der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher
  • Ein bestehender ZEV oder vZEV kann als ein Teilnehmer beitreten

Ein Einzelgebäude ohne Mieter braucht keines der vier Modelle: Der Eigenverbrauch läuft direkt, der Überschuss geht in die Netzeinspeisung oder in ein Power Purchase Agreement (PPA), wie es die Seite Energievermarktung beschreibt. Wie ein Areal mit mehreren Gebäuden am selben Anschluss aussieht, zeigt die COTRA Autotransport AG in Studen: 634 kWp auf drei Gebäudedächern, das gesamte Areal elektrisch neu erschlossen. Bei solchen Standorten ist die Frage nach der Verteilkabine die erste, die wir mit dem Netzbetreiber klären.

Lassen sich ZEV, vZEV und LEG kombinieren?

Ja, aber nur in eine Richtung: von innen nach aussen. Ein ZEV oder vZEV kann als ein Teilnehmer einer LEG beitreten.

Das ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 EnG, wonach der Zusammenschluss gegenüber dem Netzbetreiber als eine einzige Endverbraucherin gilt, und aus dem Handbuch Eigenverbrauchsregelung des VSE, Ausgabe 2025, Kapitel 3.6. Tritt ein ZEV einem vZEV bei, verschmelzen beide rechtlich zu einem ZEV; die ursprünglichen Zusammenschlüsse bestehen nicht weiter (ElCom-FAQ 2.5). Eine LEG innerhalb eines vZEV ist nicht möglich, weil die LEG das öffentliche Netz voraussetzt, das der vZEV nicht nutzen darf.

Für Mieterinnen und Mieter in einem ZEV oder vZEV gelten die Kosten- und Austrittsregeln der Energieverordnung; sie stehen im Glossar unter ZEV. In der LEG regelt die Gemeinschaft Ein- und Austritt selbst (Art. 19f Abs. 1 StromVV).

Wie die Gründung eines vZEV Schritt für Schritt abläuft, beschreibt der Artikel Virtueller ZEV. Rechtsprüfung, Messkonzept, Abrechnung und Betrieb aller drei Modelle liefert Ampere Dynamic aus einer Hand, siehe Eigenverbrauchsoptimierung mit ZEV, vZEV und LEG.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen ZEV, vZEV und LEG?

Der ZEV teilt Solarstrom seit 2018 hinter einem einzigen Netzanschlusspunkt über private Zähler. Der vZEV verbindet seit dem 1. Januar 2025 mehrere Grundstücke an derselben Anschlussleitung unter 1 kV rechnerisch über die Smart Meter des Netzbetreibers, ohne das Verteilnetz zu nutzen. Die LEG handelt seit dem 1. Januar 2026 Strom über das öffentliche Netz innerhalb einer Gemeinde und erhält 40 Prozent Abschlag auf den Netznutzungstarif.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Lokale Elektrizitätsgemeinschaft?

Alle Teilnehmer liegen im selben Netzgebiet, auf derselben Netzebene und innerhalb einer Gemeinde (Art. 17d StromVG). Die Erzeugungsleistung beträgt mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher, Speicher zählen nicht. Zulässig sind Netzebenen bis 36 kV, in der Praxis Netzebene 5 und 7. Jeder Teilnehmer braucht ein Smart Meter des Netzbetreibers.

Wie hoch ist der Rabatt auf das Netzentgelt in einer LEG?

Für LEG-Strom sinkt der Netznutzungstarif um 40 Prozent, wenn der Strom ohne Spannungstransformation von jeder Anlage zu jedem Verbraucher fliesst, sonst um 20 Prozent (Art. 19h StromVV). Das Gesetz erlaubt höchstens 60 Prozent. Messentgelt, Systemdienstleistungen, Stromreserve, Netzzuschlag und Abgaben werden ohne Abschlag verrechnet.

Kann ein bestehender ZEV einer LEG beitreten?

Ja. Ein ZEV oder vZEV kann als ein einzelner Teilnehmer einer LEG beitreten, weil er gegenüber dem Netzbetreiber wie eine einzige Endverbraucherin auftritt. Tritt ein ZEV dagegen einem vZEV bei, verschmelzen beide rechtlich zu einem ZEV. Eine LEG innerhalb eines vZEV ist nicht möglich, weil die LEG das öffentliche Netz voraussetzt.