Glossar
StromVG
Auch bekannt als: Stromversorgungsgesetz, Bundesgesetz über die Stromversorgung, SR 734.7
Das StromVG (Bundesgesetz über die Stromversorgung, SR 734.7) vom 23. März 2007 regelt in der Schweiz den Zugang zum Stromnetz, die Netznutzungsentgelte, die Grundversorgung und die Versorgungssicherheit. Es hat 2009 den Markt für Endverbraucher mit mehr als 100 MWh Jahresverbrauch geöffnet, Swissgrid als nationale Netzgesellschaft geschaffen und die ElCom als Regulator eingesetzt. Mit dem Stromgesetz von 2024 kamen ab 2025 und 2026 unter anderem die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) und die Stromreserve hinzu.
Was regelt das StromVG?
Das StromVG ist neben dem Energiegesetz (EnG) das zweite Fundament des Schweizer Strommarkts. Das EnG regelt Förderung, Eigenverbrauch und Abnahmepflicht; das StromVG regelt das Netz: wer es nutzen darf, was das kostet und wer die Versorgung sicherstellt. Die Ausführungsbestimmungen stehen in der Stromversorgungsverordnung (StromVV).
Vier Bereiche betreffen Betriebe mit PV-Anlage direkt. Erstens der Netzzugang: Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh dürfen seit 2009 ihren Stromlieferanten frei wählen; wer darunter liegt, bleibt in der Grundversorgung des lokalen Verteilnetzbetreibers. Zweitens das Netznutzungsentgelt: Es deckt die Kosten des Netzes, muss nach StromVG verursachergerecht und diskriminierungsfrei sein und enthält für Betriebe mit Leistungsmessung den Leistungspreis auf die höchste Viertelstundenleistung. Drittens die Versorgungssicherheit mit Swissgrid als Betreiberin des Übertragungsnetzes und den Systemdienstleistungen, an denen sich Batteriespeicher beteiligen können. Viertens die ElCom, die Eidgenössische Elektrizitätskommission, die Netznutzungstarife und Strompreise der Grundversorgung überwacht und bei Streit um den Netzzugang entscheidet (Fedlex, SR 734.7; BFE, Stromversorgungsgesetz).
Was hat sich 2025 und 2026 geändert?
Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, das Stromgesetz oder der Mantelerlass, wurde am 9. Juni 2024 mit 68.7 Prozent angenommen und änderte EnG und StromVG. Die erste Stufe trat am 1. Januar 2025 in Kraft, die zweite am 1. Januar 2026.
Für Betriebe sind drei Neuerungen im StromVG relevant. Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) erlaubt seit 2026 den Handel mit lokal produziertem Strom über das öffentliche Netz innerhalb einer Gemeinde (Art. 17d und 17e StromVG), mit reduziertem Netznutzungsentgelt auf dem LEG-Strom. Die Stromreserve sichert die Versorgung im Winter über Speicherwasserkraft und Reservekraftwerke, finanziert über einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt. Und die Netzbetreiber müssen intelligente Messsysteme einsetzen und Lastgangdaten den Endverbrauchern zugänglich machen, die Grundlage für dynamische Tarife und Peak Shaving.
Die Abnahmepflicht für Solarstrom und die Vergütung zum Referenzmarktpreis stehen dagegen im EnG, nicht im StromVG. Was die beiden Gesetze zusammen für Betriebe mit PV-Anlage ab 100 kWp bedeuten, ordnet der Artikel Strommarkt 2026 und dynamische Tarife ein; den Vergleich von ZEV, vZEV und LEG liefert ZEV, vZEV oder LEG.